Förderverein Helmholtzplatz – Satzung
§1 Name, Sitz; Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Helmholtzplatz“
2. Der Sitz ist Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg einzutragen.
4. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur
sowie des Wohlfahrtwesens durch gemeinwesensorientierte Angebote auf dem und rund um den Helmholtzplatz. Er wirkt mit Mitteln der Kunst und Kultur sowie Information für vielfältige soziale Nutzungsmöglickeiten des Platzes und seine Entwicklung als zentraler Erholungsort im Kiez. Der Verein entwickelt Nachbarschaft zwischen Anwohnern sowie unterschiedlichen Nutzergruppen des Platzes und wirkt ausgleichend zwischen verschiedenen Nutzerinteressen. Er fördert die Mitverantwortung und Mitsprachen von Anwohnern und Anliegern im öffentlichen
Raum.
2.
– die Organisation und Förderung kultureller und sozial integrierender Veranstaltungen auf dem Helmholtzplatz
– die Beratung von gemeinwesenorientierten, kulturellen und gewerblichen Entscheidungsträgern
– die Förderung der Information über alle Belange des Platzes unter den Anwohnern und Platznutzern
– die weitere Stärkung des PlatzHauses als gemeinwesenorientierte Begegnungsstätte und Schaltstelle hinausreichender Aktivitäten auf dem Platz
– Zur Realisierung dieser Ziele kooperiert er mit Behörden und Institutionen und freien Trägern
§3 Gemeinnützigkeit
– Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die notwendigen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden insbesondere durch
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden
aufgebracht.
§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins anerkennen und seine Ziele aktiv unterstützen.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins als berechtigt anerkennen und seine Ziele fördernd unterstützen.
4. Natürliche und juristische Personen können auf schriftlichen Antrag als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder aufgenommen werden. Anträge auf Mitgliedschaft
beschließt der Vorstand. Bei Widerspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages
entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Aufnahme erfolgt in diesem Fall bei 2/3-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Austritt genügt der
Eingang der schriftlichen Erklärung beim Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Ende
des darauffolgenden Kalenderhalbjahres.
5. Der Tod beendet die Mitgliedschaft.
6. Der Vorstand kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten insbesondere bei dem Vereinszweck zuwiderlaufenden Handlungen ausschließen. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Der Ausschluss erfolgt bei Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und muss begründet werden. Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied nimmt sein Stimmrecht eigenverantwortlich wahr. Die Übernahme von Funktionen im Vorstand oder als Rechnungsprüfer sind ab der Vollendung des 18.Lebensjahres möglich.
8. Jedem Mitglied obliegt die Pflicht, die Vereinszwecke zu fördern und den Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Nach erfolgter Mahnung infolge unbezahlter Mitgliedsbeiträge ruhen die Mitgliedsrechte.
§6 Einnahmen
1. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils jährlich entrichtet. Die Höhe des Beitrages wird vom
Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung beschlossen.
2. Um die Förderung der Vereinsarbeit zu erleichtern, soll aus den Einnahmen
vorübergehend Zweckvermögen gebildet werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.
§7 Organe
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) besteht aus allen Mitgliedern. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Sie entscheidet, falls nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied, das durch einen Beschluss begünstigt wird, nimmt nicht an der Abstimmung teil.
2. Fördermitglieder haben jederzeit das Recht, an der Mitgliederversammlun teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
3. Der Vorstand beruft die MV durch die von zwei der drei Vorsitzenden unterzeichnete und mindestens zwei Wochen im voraus ergangene schriftliche Einladung ein und erstellt die Tagesordnung.
4. Die MV tagt mindestens einmal im Jahr.
5. Der MV obliegt im Besonderen:
– die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer.
– die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
6. Der MV obliegt ferner Wahl und Abwahl des Vorstandes, sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und ebenfalls für zwei Jahre gewählt werden.
7. Eine MV muss einberufen werden, wenn 1/10 aller Mitglieder mit einer
vorgeschlagenen Tagesordnung dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
8. Über jede MV ist vom Schriftführer ein eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und
mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand wird aus Mitgliedern des Vereins oder einem legitimierten Vertreter
einer juristischen Person, die ordentliches Vereinsmitglied ist, gewählt. Der
Gründungsvorstand wird für ein Jahr gewählt. Die folgenden Wahlperioden des
Vorstands betragen jeweils zwei Jahre. DER Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
2. Ihm gehören an:
a. bis zu drei, mindestens zwei Vorstandsvorsitzende
b. Schriftführer / Schriftführerin
c. Schatzmeister / Schatzmeisterin
3. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung um zwei natürliche Personen erweitert werden. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sollen Anwohner und Anlieger des Helmholtzplatzes sein. Der Eigentümer des Helmholtzplatzes wird zu allen Sitzungen eingeladen und kann mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüssen der MV und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leitung der Sitzung und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichen.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei, darunter einem Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertreten.
§10 Satzungsänderung
1. Die Satzung kann durch Beschluss der MV geändert werden.
2. In der Einladung zur MV ist der Änderungsantrag schriftlich im Wortlaut mitzuteilen.
3. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die MV kann die Auflösung des Vereins beschließen. In der Einladung zur MV ist auf
die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken,
insbesondere für gemeinnützige Kinder- und Jugendprojekte im Kiez, zu verwenden.
Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die künftige
Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.